Diese Homepage ist vom Züchter geschrieben, für die, welche sich für den Harzer Roller interessieren!Sollten sie einmal Fragen oder Probleme haben schreiben sie mir. Meine Adresse: Ernst Schirmer-Hauptstrasse 11 in 37176 Nörten-Hardenberg Ortsteil Parensen Mail: ErnstSchirmer@gmx.de

Gesetze:(jeder Züchter hält diese Gesetze auch ein)

Folgende Gesetze muss der Züchter kennen und befolgen:

Grundlage ist immer das Bundes-Naturschutzgesetz und die Bundes-Arten-Schutzverordnung in ihrer jeweiligen Fassung! Diese sind einzuhalten.

Das Bundes-Naturschutzgesetz in der Fassung von 2010

Die Bundesartenschutzverordnung in der Fassung von 2013

Die EU Artenschutzverordnung -EU 338 in der Fassung von 2017

Ferner hat jeder Züchter einen Herkunftsnachweis für wildlebende Vögel zu führen.(Bundesartenschutzverordnung im Bundesnaturschutzgesetz § 46)

Auch haben die Züchter und Halter die VO-Richtlinie vom 30. November 2009 über die Haltung wildlebender Vögel zubeachten.

Wir Aktiven Vogelzüchter haben uns einer Sachkundeprüfung auferlegt, wo solche Themen wie:Artenkenntnis-Erwerb und Verbleib-Biologische Grund-lagen-Ernährung-Krankheiten-Zucht-Gesetze und Verordnungen zu finden sind,dieser Prüfung stellen sich die Züchter freiwillig! Desweiteren werden immer wieder neue Verordnungen ausgegeben die eine Zucht und Haltung für alle Tiere möglichst Naturgetreu erscheinen lässt.So gibt es Richtlinien für Haltung in Käfigen-Ausstellungen-Börsen und Verkauf auch als Versand

Als Gesangskanarien haben wir in Deutschland:Harzer Roller-Wasserschläger-Timbrados und Disconto   

Wie die meisten Singvögel, so lässt auch da Kanarienvogelmännchen einen wohlklingenden Gesang hören, der sicher unserer Vorfahren vor 500 Jahren so stark aufgefallen sein muss, dass man den kleinen Gefiederten zum Hausgenossen machte. Wie im Hausstand üblich und unausweichlich, hat der Mensch besonders diejenigen Vögel zur Weiterzucht verwendet, die für seine Ohren den schönsten Wohlklang besaßen. Und dies geschah auch noch in unterschiedlichen europäischen Regionen. So ist es nicht verwunderlich, dass wir heute in der organisierten Vogelzucht drei voneinander unterscheidbare Gesangskanarienrassen kennen. Dieser Text soll die Vielfalt und Klangschönheit der Gesangskanarien einem weiten Publikum näher bringen. Natürlich ist es nicht einfach, Klänge in Schriftbilder umzuwandeln. Hierfür werden im Bedarfsfall die Hilfsmittel der Musik verwendet: Lautmalerei und natürlich das Notenbild.Als Käfigvogel ist der Kanarienvogel auch heute noch auf Platz 2 zu finden, auch wenn sein klangschöner Gesang nicht gegen die modernen Unterhaltungsmedien halten kann. Gesang und Musikalität brauchen ein akustisch reines Umfeld. Die Tipps zur Haltung und Pflege des Gesangskanarienvogels können Sie unserer allgemeinen Broschüre über die Kanarienvogelhaltung entnehmen. In der Zucht sind unsere Gesangskana-rienrassen dagegen schon etwas anspruchsvoller. Die Förderung, die der Kanarienvogel in der Lernphase des Gesan-ges benötigt, erfordert einen höheren Zeitaufwand als bei anderen Kanarienrassen. Dafür aber entschädigt der Ge-sangsvogel durch seine Art des Gesanges.

Der Harzer Die älteste Rasse wird aufgrund ihres Entstehungsgebietes oft als „Harzer“ bezeichnet und besonders im Ausland gebräuchlich. Auch der Name „Harzer Edelroller“ ist weit geläufig.  Der Harzer zeichnet sich ganz besonders durch seine Tiefe im Gesang aus. Haupttouren (Hohlrollen, Knorren, Wassertouren) und Nebentouren (Hohlklingel Pfeifen, Schockeln, Glucken) charakterisieren den Gesang, den man musikalisch in die Basslage einordnen kann. Klingeln und Klingelrollen gehören unbedingt zum „Lied“ und sollen nicht fehlen. Über Spanien und Tirol kamen die ersten Kanarienvögel vor gut 150 Jahren in den Harz und wurden überwiegend von den dortigen Bergleuten gehalten und auch gezüchtet. Hier entwickelte durch züchterische Selektion der Gesang zu der bis heute beliebten Tiefe.

Der Wasserschläger Nach dem Harzer ist der Wasserschläger die zweitälteste Gesangskanarienrasse. Flämische Züchter kultivierten ihren Gesangsvogel seit etwa Mitte des 19. Jahrhunderts. Hierbei bevorzugten sie den variantenreichen Gesang. Sie richteten ihr Interesse auf Liedbestandteile, denen ihr Vogel schließlich den Namen verdankt. Der Name Waterslager/Wasserschläger benennt exakt das wesentliche dieser Gesangsrasse. Das Wasser, auch für den aufmerksamen Laien als mitlaufendes L in einigen Gesangstouren zu erkennen, gehört unabdingbar zum Lied de Wasserschlägers. Dazu kommt als wesentliches Hauptmerkmal des Liedes der Metallschlag. Diesen Liedbestandteil erkennt der Hörer bei dieser Kanarienrasse wieder, wenn er einmal einer Nachtigall gehört hat. Zu den Haupttouren werden gerechnet: der Glockende und der Bollende Wasserschlag , der Metallschlag und die Flöte. Zu den Mitteltouren zählen der Rollende Wasserschlag, die Knorre bzw. der Gorr, die Wute, welche kaum noch zu hören ist, die Klingel, die Klingelrolle, die Flötrolle und die Tschocke, bzw. ihre schnellere Ausprägung die Tschockenrolle, Zu den Nebentouren werden die Schockel und die Sondertour gerechnet. Jede Tour wird einzeln bewertet. Es wird unterschieden in genügend, gut, und sehr gut. Dieses wird in Zahlen erfasst. Der Bewertungs-bogen enthält mit der Rubrik Entwertungspunkte die Möglichkeit, Fehlerhaftes im Gesang schriftlich festzuhalten. Es gibt den Wasserschläger in den Farben gelb, Weiß und Grün. In Deutschland ist der Wasserschläger in den Züchterstuben seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts zu Hause und wird seit 1975 als eine Rasse im DKB betreut.
 
Der Timbrado Der Gesang des Timbrado ist sehr abwechslungsreich und voller Variationen. Die einzelnen Touren werden immer sehr kurz und in stetigem Wechsel vorgetragen. Sie bestehen aus vielen verschiedenen Tönen und Kombinationen. Es klingt oft sogar so, als würden zwei Vögel gleichzeitig singen. Mit seinem Gesang und seinem Temperament findet der Timbrado laufend neue Freunde und Liebhaber.Zur Geschichte Der Timbrado war schon fast verschwunden, als spanische Züchter ab 1945 die Zucht stärker betreuten. Die Auswahl der besten Sänger und die Verbesserung des Gesangs hat in den letzten 20 Jahren außerordentliche Fortschritte gemacht, jedoch bedeu-tet dies noch nicht, dass man bereits zu einer Perfektion im Gesang gelangt ist.Der Timbrado ist weiterhin in einer kulturellen Entwicklung und Perfektionierung des Gesangs, auch durch das Auftreten neuer Töne (Noten) dank der privilegierten Stimmorgane des Kanarienvogels. Leider gibt es auch eine große Anzahl von Liebhabern, die planlos auf Gutdünken ihre Vögel „vermehren“. Das Ergebnis ist eine Menge von Vögeln ohne besonderen gesanglichen Wert. In Anbetracht der internationalen Popularität unserer Timbrados erscheint es uns wichtig, seine Gesangs-qualität zu verbessern. In Deutschland wird der Timbrado seit dem Herbst 2001 innerhalb der Fachgruppe Gesang betreut.
Gesangsfarben, Gesangspositur Natürlich hat jeder Gesangsvogel auch eine Gefiederfarbe. Wenn es bei den ursprünglichen Bewertungen alleine um den Gesang und seine Klang-Vollendung geht, so werden GF und GP zusätzlich auch nach ihrem Äußeren beurteilt und wertmäßig kategorisiert. In dieser Fachgruppe versucht man an die Farbvielfalt der Fachgruppen Farb- und Positurkanarien Anschluss zu finden und diese interessante Zuchtmöglichkeiten als Aufgabenstellung auszuschöpfen. Sehr erfolgreich ist dies mit den Farben gelb, dominant weiß und grün sowie bei den Haubenkanarien gelungen. Weitere Farbspielarten finden bereits in den heimischen Züchterstuben großen Züchterischen Gefallen. Insgesamt also eine Zukunft und Richtungsweisende Zuchtart.
Cantor Espanol Diese neue Rasse wude in der Haupttagung 2019 erst neu aufgenommen!

 

 
Die Zucht edler Gesangskanarien
 
Zur Geschichte
Wie die meisten Singvögel, so lässt auch da Kanarienvogelmännchen einen wohlklingenden Gesang hören, der sicher unserer Vorfahren vor 500 Jahren so stark aufgefallen sein muss, dass man den kleinen Gefiederten zum Hausgenossen machte. Wie im Hausstand üblich und unausweichlich, hat der Mensch besonders diejenigen Vögel zur Weiterzucht verwendet, die für seine Ohren den schönsten Wohlklang besaßen. Und dies geschah auch noch in unterschiedlichen europäischen Regionen. So ist es nicht verwunderlich, dass wir heute in der organisierten Vogelzucht drei voneinander unterscheidbare Gesangskanarienrassen kennen. Dieser Text soll die Vielfalt und Klangschönheit der Gesangskanarien einem weiten Publikum näher bringen. Natürlich ist es nicht einfach, Klänge in Schriftbilder umzuwandeln. Hierfür werden im Bedarfsfall die Hilfsmittel der Musik verwendet: Lautmalerei und natürlich das Notenbild.
 
Als Käfigvogel ist der Kanarienvogel auch heute noch auf Platz 2 zu finden, auch wenn sein klangschöner Gesang nicht gegen die modernen Unterhaltungsmedien halten kann. Gesang und Musikalität brauchen ein akustisch reines Umfeld. Die Tipps zur Haltung und Pflege des Gesangskanarienvogels können Sie unserer allgemeinen Broschüre über die Kanarienvogelhaltung entnehmen. In der Zucht sind unsere Gesangskanarienrassen dagegen schon etwas anspruchsvoller. Die Förderung, die der Kanarienvogel in der Lernphase des Gesanges benötigt, erfordert einen höheren Zeitaufwand als bei anderen Kanarienrassen. Dafür aber entschädigt der Gesangsvogel durch seine Art des Gesanges. lsNHarzer Roller Wasserschläger Timbrado
 
Die Zucht edler Gesangskanarien
 
Zur Geschichte
Wie die meisten Singvögel, so lässt auch da Kanarienvogelmännchen einen wohlklingenden Gesang hören, der sicher unserer Vorfahren vor 500 Jahren so stark aufgefallen sein muss, dass man den kleinen Gefiederten zum Hausgenossen machte. Wie im Hausstand üblich und unausweichlich, hat der Mensch besonders diejenigen Vögel zur Weiterzucht verwendet, die für seine Ohren den schönsten Wohlklang besaßen. Und dies geschah auch noch in unterschiedlichen europäischen Regionen. So ist es nicht verwunderlich, dass wir heute in der organisierten Vogelzucht drei voneinander unterscheidbare Gesangskanarienrassen kennen. Dieser Text soll die Vielfalt und Klangschönheit der Gesangskanarien einem weiten Publikum näher bringen. Natürlich ist es nicht einfach, Klänge in Schriftbilder umzuwandeln. Hierfür werden im Bedarfsfall die Hilfsmittel der Musik verwendet: Lautmalerei und natürlich das Notenbild.
 
Als Käfigvogel ist der Kanarienvogel auch heute noch auf Platz 2 zu finden, auch wenn sein klangschöner Gesang nicht gegen die modernen Unterhaltungsmedien halten kann. Gesang und Musikalität brauchen ein akustisch reines Umfeld. Die Tipps zur Haltung und Pflege des Gesangskanarienvogels können Sie unserer allgemeinen Broschüre über die Kanarienvogelhaltung entnehmen. In der Zucht sind unsere Gesangskanarienrassen dagegen schon etwas anspruchsvoller. Die Förderung, die der Kanarienvogel in der Lernphase des Gesanges benötigt, erfordert einen höheren Zeitaufwand als bei anderen Kanarienrassen. Dafür aber entschädigt der Gesangsvogel durch seine Art des Gesanges. Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BunHarzer Roller Wasserschläger Timbrado
 
Die Zucht edler Gesangskanarien
 
Zur Geschichte
Wie die meisten Singvögel, so lässt auch da Kanarienvogelmännchen einen wohlklingenden Gesang hören, der sicher unserer Vorfahren vor 500 Jahren so stark aufgefallen sein muss, dass man den kleinen Gefiederten zum Hausgenossen machte. Wie im Hausstand üblich und unausweichlich, hat der Mensch besonders diejenigen Vögel zur Weiterzucht verwendet, die für seine Ohren den schönsten Wohlklang besaßen. Und dies geschah auch noch in unterschiedlichen europäischen Regionen. So ist es nicht verwunderlich, dass wir heute in der organisierten Vogelzucht drei voneinander unterscheidbare Gesangskanarienrassen kennen. Dieser Text soll die Vielfalt und Klangschönheit der Gesangskanarien einem weiten Publikum näher bringen. Natürlich ist es nicht einfach, Klänge in Schriftbilder umzuwandeln. Hierfür werden im Bedarfsfall die Hilfsmittel der Musik verwendet: Lautmalerei und natürlich das Notenbild.
 
Als Käfigvogel ist der Kanarienvogel auch heute noch auf Platz 2 zu finden, auch wenn sein klangschöner Gesang nicht gegen die modernen Unterhaltungsmedien halten kann. Gesang und Musikalität brauchen ein akustisch reines Umfeld. Die Tipps zur Haltung und Pflege des Gesangskanarienvogels können Sie unserer allgemeinen Broschüre über die Kanarienvogelhaltung entnehmen. In der Zucht sind unsere Gesangskanarienrassen dagegen schon etwas anspruchsvoller. Die Förderung, die der Kanarienvogel in der Lernphase des Gesanges benötigt, erfordert einen höheren Zeitaufwand als bei anderen Kanarienrassen. Dafür aber entschädigt der Gesangsvogel durch seine Art des Gesanges. desartenschutzverordnung, BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I, S. 258 vom 24.02.2005, in Kraft seit 25.2.2005), berichtigt am 18. März 2005 (BGBl. I S. 896); atur- und Artenschutz sind in Deutschland im Bundesn ein im Haus, Betri§ 4b   Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§§ 4b   Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.   a)   das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,  b)   bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,  c)   die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,  d)   nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,  e)   nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
  um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,  2.   das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,  3.   für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
  Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1.   soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,  2.   soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. 4 u§ 4b   Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.   a)   das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,  b)   bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,  c)   die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,  d)   nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,  e)   nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
  um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,  2.   das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,  3.   für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
  Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1.   soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,  2.   soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.nd 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.   a)   das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,  b)   bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,  c)   die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,  d)   nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,  e)   nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
  um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,  2.   das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,  3.   für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
  Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1.   soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,  2.   soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.eb oder sonst i§ 4b   Das Bundesministerium wird ermächtigt, für die Zwecke der §§ 4 und 4a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.   a)   das Schlachten von Fischen und anderen kaltblütigen Tieren zu regeln,  b)   bestimmte Tötungsarten und Betäubungsverfahren näher zu regeln, vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten,  c)   die Voraussetzungen näher zu regeln, unter denen Schlachtungen im Sinne des § 4a Abs. 2 Nr. 2 vorgenommen werden dürfen,  d)   nähere Vorschriften über Art und Umfang der zum Betäuben oder Töten von Wirbeltieren erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über das Verfahren zu deren Nachweis zu erlassen,  e)   nicht gewerbliche Tätigkeiten zu bestimmen, die den Erwerb des Sachkundenachweises zum Töten von Wirbeltieren erfordern,
  um sicherzustellen, dass den Tieren nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen zugefügt werden,  2.   das Schlachten von Tieren im Rahmen der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 10. Mai 1979 über den Schutz von Schlachttieren (BGBl. 1983 II S. 770) näher zu regeln,  3.   für das Schlachten von Geflügel Ausnahmen von der Betäubungspflicht zu bestimmen.
  Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d bedürfen, 1.   soweit sie das Betäuben oder Töten mittels gefährlicher Stoffe oder Gemische im Sinne des Chemikaliengesetzes oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens der Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,  2.   soweit sie das Betäuben oder Töten von Tieren, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, oder darauf bezogene Voraussetzungen für den Erwerb eines Sachkundenachweises betreffen, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.n Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,  4.   ein gezüchtetes oder aufgezogenes Tier einer wildlebenden Art in der freien Natur auszusetzen oder anzusiedeln, das nicht auf die zum Überleben in dem vorgesehenen Lebensraum erforderliche artgemäße Nahrungsaufnahme vorbereitet und an das Klima angepasst ist; die Vorschriften des Jagdrechts und des Naturschutzrechts bleiben unberührt,  5.   ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,  6.   ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung, Werbung oder ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind,  7.   ein Tier an einem anderen lebenden Tier auf Schärfe abzurichten oder zu prüfen,  8.   ein Tier auf ein anderes Tier zu hetzen, soweit dies nicht die Grundsätze weidgerechter Jagdausübung erfordern,  8a.   ein Tier zu einem derartig aggressiven Verhalten auszubilden oder abzurichten, dass dieses Verhalten a)   bei ihm selbst zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führt oder  b)   im Rahmen jeglichen artgemäßen Kontaktes mit Artgenossen bei ihm selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder  c)   seine Haltung nur unter Bedingungen zulässt, die bei ihm zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führen,aturschutzgesetz (BNatSchG) und in der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) rechtsverbindlich geregelt. Demnach ist die Entnahme gesetzlich besonders geschützter Arten sowie die Entnahme aller Arten aus Naturschutzgebieten ohne behördliche Genehmigung verboten. Bei den Käfern (Coleoptera) stehen unter anderem die Arten folgender Familien/Gattungen unter besonderem gesetzlichen Schutz (jeweils mit wenigen Ausnahmen): Prachtkäfer (Buprestidae), Bockkäfer (Cerambycidae), Ölkäfer (Gattung Meloe), Schröter (Lucanidae), sowie Laufkäfer der Gattung Carabus. Darüber hinaus stehen weitere Arten unter besonderem oder zusätzlich unter strengen Schutz, z. B. Cerambyx cerdo, Cucujus cinnaberinus, Dytiscus latissimus, Osmoderma eremita, Rosalia alpina und andere.

 

2.   Einfüh

 

 

Verwendetes Bildmaterial
beautiful landscape / 5134956 - davidphotos [fotolia.com]

Datenschutzerklärung
Kostenlose Webseite von Beepworld
 
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite ist ausschließlich der
Autor dieser Homepage, kontaktierbar über dieses Formular!